Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2009 - L 7 AL 164/08 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
Verfahrensgang
- SG Hannover - S 9 AL 103/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2009 - L 7 AL 164/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2009 - L 7 AL 82/09
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2009 - L 7 AL 164/08
Dieser Rechtsstreit ist zwischenzeitlich beim Senat als Berufung unter dem Az.: L 7 AL 82/09 anhängig.Die von dem Kläger begehrten zusätzlichen Kosten des Vorverfahrens der aus seiner Sicht nicht vollständig übernommenen Rechtsanwaltsgebühren gehören zu den Verfahrenskosten des vorgreifenden Berufungsverfahrens L 7 AL 82/09 und können nicht Streitgegenstand eines neu einzuleitenden Berufungsverfahrens werden.
- BSG, 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Entstehen der …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2009 - L 7 AL 164/08
Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinaus geht, was schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (BSG vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R -). - BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 23/06 R
Entstehen der Erledigungsgebühr
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2009 - L 7 AL 164/08
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VVRVG kann von einem Rechtsanwalt nur dann beansprucht werden, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat (BSG vom 07.11.2006 - B 1 KR 23/06 R -, in NZS 2007, 612). - LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2009 - L 11 B 45/07
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2009 - L 7 AL 164/08
Nicht jede beliebige erledigungskausale anwaltliche Mitwirkung löst bereits eine Erledigungsgebühr aus (LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.08.2009 - L 11 B 45/07 AL -).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2009 - L 7 AL 82/09 Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, nachdem die hiergegen gerichtete Berufung zurückgenommen wurde (Aktenzeichen: L 7 AL 164/08).
Obwohl der Kläger zwei Widersprüche eingelegt hat und die Beklagte demgemäß statistisch zwei Widerspruchsverfahren eingetragen hat, existiert begrifflich im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X und gebührenrechtlich ein einziges Vorverfahren gegen den Korrekturbescheid der Beklagten vom 08. November 2004 (Beschluss des Senates vom 25.08.2009 im Berufungsverfahren der Beteiligten mit dem Aktenzeichen L 7 AL 164/08).